Vortrag am 22.10.2009 in Graz von Gottfried Biewer Von der Betreuung zur Begleitung – von der Heilpädagogik zur Inklusiven Pädagogik. Veränderte bildungswissenschaftliche Zugänge zum Lebensbereich Wohnen. Ziel des nachfolgenden Beitrages soll es sein, den konzeptionellen Wandel professionellen Arbeitens mit Menschen mit intellektueller Beeinträchtigung bezüglich des Lebensbereichs Wohnen aus der Sicht des Fachgebiets Bildungswissenschaft (insbesondere der Heilpädagogik und Inklusiven Pädagogik) darzustellen. Dabei soll ein Ausblick auf mögliche zukünftige Optionen auf der Grundlage der Entwicklungen der vergangenen Jahre gegeben werden. Von der Normalisierung zur Inklusion Wenn wir die Entwicklung sozialer Dienste und Bildungsangebote von Menschen mit einer intellektuellen Beeinträchtigung über die letzten 50 Jahre betrachten, stellen wir 3 große Veränderungsprozesse fest, die wir mit den Begriffen Normalisierung, Integration und Inklusion bezeichnen können (Biewer 2009). Das ab den frühen 1960er Jahren in Skandinavien entstandene Konzept der Normalisierung strebte ein möglichst „normales“ Leben außerhalb der Anstalten an. Der Schwede Bengt Nirje nannte einen normalen Tagesrhythmus, die Trennung wichtiger Lebensbereiche wie Arbeit und Wohnen, einen normalen Jahresrhythmus und Lebenslauf, die Berücksichtigung der Wünsche und Willensäußerungen, das Leben in einer bisexuellen Welt, normale wirtschaftliche Standards und gleiche Standards von Behinderteneinrichtungen und Einrichtungen des Regelbereichs als die zentralen Bereiche der Normalisierung. Betrachten wir die Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte, dann sehen wir, dass die wesentlichen Punkte mit der Entwicklung der Institutionen zumeist eingelöst wurden. So wurden Großeinrichtungen zu kleineren Einheiten aufgeteilt, Männer- und Frauenabteilungen zu geschlechtergemischten Wohngruppen umgewandelt. Auch das Recht auf Sexualität ist in Wohneinrichtungen akzeptiert. Es wäre vermessen zu sagen, dies wäre überall durchgesetzt. Verantwortlichen ist aber klar, dass solche Mindeststandards nicht unterschritten werden sollten. Auch wenn es in Österreich immer noch große Wohnheime für Menschen mit Behinderung gibt, so werden diese zumindest nicht mehr als Leitmodell angemessener Angebote propagiert und es erfolgten interne Restrukturierungen zu kleinen stärker autonom agierenden Einheiten. Wir können durchaus sagen, dass das Normalisierungsprinzip sich in der Gestaltung von Wohneinrichtungen für behinderte Menschen durchgesetzt hat. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass selbst Einzelwohngruppen in regulären Wohnsiedlungen Sonderwohnformen und damit Sondereinrichtungen sind. Das seit den 1970er Jahren im Bereich vorschulischer und schulischer Bildungseinrichtungen entstandene Prinzip der Integration hat sich im Bereich des Wohnens weitaus geringer etabliert als in Institutionen des Bildungswesens, insbesondere in vorschulischen und schulischen Einrichtungen. So führt der Lebensweg junger Menschen häufig von integrativen schulischen Einrichtungen zu Sondereinrichtungen für die Lebensbereiche Wohnen und Arbeit. Ulrike Schildmann etwa sieht Normalisierung als Leitgedanken für das Sozialwesen, Integration hingegen als eines für das Bildungswesen (Schildmann 1997). Diese Deutung von Schildmann, welche die begriffliche Verwendungspraxis durchaus treffend wiedergibt, kann aber aus systematischen Gründen hinterfragt werden. Der Umstand, dass Integration in Wohninstitutionen der Behindertenhilfe nur selten stattgefunden hat, spricht nicht gegen die Sinnhaftigkeit einer analogen Begriffsverwendung. Auch integratives Wohnen ist denkbar. So gab es an verschiedenen Hochschulorten in vergangenen Jahren Projekte, in denen Studierende von zumeist einschlägigen Fachgebieten wie z.B. Sozialpädagogik oder Sonderpädagogik mit intellektuell beeinträchtigten Menschen in Form von Wohngemeinschaften zusammenlebten. Die hier entstandenen Initiativen können als Form integrativen Wohnens betrachtet werden. Die wenigen Projekte, von denen berichtet wird, waren aber weder nachhaltig, noch boten sie das Potential flächendeckender Ausweitbarkeit. Zu sehr waren sie an spezifisches soziales Engagement junger Menschen in der Ausbildungsphase verbunden. Ein integratives Wohn-Projekt, das einen höheren Nachhaltigkeitsgrad aufweist, beschreibt Jo Jerg (2001) in seiner Darstellung des Modells eines kirchlichen Trägers der Behindertenhilfe in Reutlingen. Hier leben nichtbehinderte Menschen unterschiedlichen Alters gemeinsam mit behinderten Menschen zusammen. Professionelle Assistenzleistungen stehen neben alltäglicher Hilfe nichtbehinderter Mitbewohner auch hier zur Verfügung, allerdings nicht in dem Ausmaß, dass sich der Bedarf abdecken ließe. Hier sind die Eltern der behinderten Bewohner gefordert, Lücken abzudecken. Die Angewiesenheit auf die Unterstützungsleistungen der Eltern dürfte hier, wenn auch in der Literatur nicht als Problem beschrieben, durchaus ein Faktor sein, der biografisch notwendige Ablösungsprozesse vom Elternhaus nicht erleichtert. Während Wohnformen, die dem Normalisierungsprinzip entsprechen, in mitteleuropäischen Ländern in der Regel auf Finanzierungsformen im Rahmen der Sozialgesetzgebung stoßen, treffen Formen integrativen Wohnens nicht auf Anhieb auf passende Allokationsbedingungen. Stattdessen sind kreative Auslegungen bestehender Finanzierungsformen oder Verhandlungen mit potentiellen Geldgebern nötig, um solche Projekte erst zu ermöglichen. Es stellt sich darüber hinaus die Frage, inwieweit diese Wohnformen dem gesellschaftlichen Mainstream angepasst sind. Wohngemeinschaften stellen eine von verschiedenen Möglichkeiten des Wohnens dar, die überwiegend gebunden sind an Altersphasen, wie etwa dem jungen Erwachsenenalter und die daher auch in Subkulturen von Studierenden und Jungakademikern verbreitet sind. Integratives Wohnen unterscheidet sich damit grundlegend von integrativer Bildung in Institutionen des Regelbereichs, wie z.B. Pflichtschulen. Inklusion bedeutet im Unterschied zur Integration, dass sich die Regeleinrichtungen öffnen und umgestalten um der Vielfalt der Bedürfnisse der Nutzer/innen gerecht zu werden. Inklusion wird dabei nicht als Zustand, sondern als Prozess betrachtet. Eine Definition Inklusiver Pädagogik lautet: „Inklusive Pädagogik bezeichnet Theorien zur Bildung, Erziehung und Entwicklung, die Etikettierungen und Klassifizierungen ablehnen, ihren Ausgang von den Rechten vulnerabler und marginalisierter Menschen nehmen, für deren Partizipation in allen Lebensbereichen plädieren und auf eine strukturelle Veränderung der regulären Institutionen zielen, um der Verschiedenheit der Voraussetzungen und Bedürfnisse aller Nutzer/innen gerecht zu werden“ (Biewer 2009, 193). Entwicklungsbegleitung als agogische Aufgabe zielt auf die Ermöglichung von Teilhabe in allen Bereichen gesellschaftlichen Lebens. Dieses Verständnis, insbesondere der Blick auf die lebenslange Entwicklung, soll auch die nachfolgenden Überlegungen leiten. Die UN-Konvention, die ICF und das Leben in der Gemeinde Für die gegenwärtige Entwicklung sozialer Dienstleistungen spielen zwei unterschiedliche, aber komplementäre Perspektiven eine Rolle, die in Dokumenten internationaler Organisationen ihren Ausdruck gefunden haben. Es ist zum einen die ICF, die 2001 von der WHO beschlossen wurde und die nicht mehr Behinderungsformen klassifiziert, sondern somatische Strukturen und Funktionen sowie Aktivitäten und Teilhabe unter Einbeziehung der Umweltfaktoren. Behinderung wird hier nicht mehr als Eigenschaft einer betroffenen Person betrachtet, sondern als Wechselwirkung der verschiedenen genannten Komponenten. So spielen Umweltfaktoren eine wichtige Rolle für das Zustandekommen von Behinderungen. Umweltfaktoren können sich förderlich auswirken, sie können aber auch Barrieren darstellen. Unter dem Indikator „e525“ werden Förderfaktoren oder Barrieren bei Diensten, Systemen und Handlungsgrundsätzen des Wohnungswesens klassifiziert (DIMDI/WHO 2005, 249). Neben der Vermittlungsinfrastruktur sind es politische und administrative Rahmenbedingungen, die in der Item-Liste der ICF aufgeführt sind. Bedeutsam für die Richtung zukünftiger Entwicklungen und in noch stärkerem Maße mit politischen Zielsetzungen verbunden, ist die 2006 beschlossene und 2008 in Kraft getretene UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (United Nations 2007). Artikel 3 nennt hier als allgemeine Prinzipien für die Konvention unter anderem den Respekt für die Würde der Menschen, die Unabhängigkeit und eine individuelle Entscheidungsfreiheit einschließt (Art. 3 a) sowie volle und effektive gesellschaftliche Partizipation und Inklusion (Art. 3 c). Ich möchte nachfolgend aus der, von der Generalversammlung der UN beschlossenen englischsprachigen Fassung zitieren, da die Übertragung von Inklusion mit Integration in der amtlichen deutschsprachigen Übersetzung nicht nur als Übersetzungsfehler, sondern als schwerwiegende inhaltliche Verwässerung der UN-Konvention betrachte. Artikel 19 ist überschrieben mit „Living independently and being included in the community“. Er macht recht klare Festlegungen, wenn es heißt: „Persons with disabilities have the opportunity to choose their place of residence and where and with whom they live on an equal basis with others and are not obliged to live in a particular living arrangement” (Art. 19 a). Diese Aussagen sind eine eindeutige Absage an vorgegebene institutionelle Settings und eine Betonung der Wahlfreiheit bezüglich verschiedener Wohnformen. Weiterhin heißt es: „Persons with disabilities have access to a range of in-home, residential and other community support services, including personal assistance necessary to support living and inclusion in the community, and to prevent isolation or segregation from the community” (Art. 19 b). Hier wird der Zugang zu angemessenen Assistenzleistungen propagiert, die das Leben in der Gemeinde ermöglichen und die Übersiedlung in Sondereinrichtungen vermeiden sollen. Vom Wohnheim zur Assistenzagentur für selbstbestimmtes Wohnen Die Entwicklung von Normalisierung zu Inklusion, die Berücksichtigung und das Ernstnehmen der Rechte von behinderten Menschen im Sinne der UN-Konvention sowie der Blick auf Förderfaktoren und Barrieren in der Umwelt im Sinne der ICF, sollten auch leitende Konzepte für eine bildungswissenschaftliche Theorie professionellen Handelns sein. Damit geht es in der Arbeit pädagogisch ausgebildeter Fachkräfte nicht mehr um Erziehung und Förderung, sondern um Entwicklungsbegleitung und Anerkennung (Biewer 2009). Es ist die Akzeptanz von Menschen mit Behinderung in Ihrem Sosein und nicht als Objekt zielgerichteter Veränderung. Pädagogen, die in Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe tätig sind, können sich oft nur schwer dieser Haltung anschließen. Viele betrachten die Bewohner immer noch als Klienten. Statt Beratung und Hilfe haben Fachkräfte oft eher Intervention und Erziehung in ihrem Repertoire. Wohnstätten mit therapeutischer Zielsätzung möchte ich nicht ihre Existenzberechtigung absprechen. Sie machen dann einen Sinn, wenn Therapie sich aus einem spezifischen und eng umgrenzten Therapiebedarf ergibt. Problematisch ist aber ein therapeutischer Ansatz, der sich lediglich aus der Behinderung eines sogenannten „Klienten“ legitimiert. Auch die Rolle der Eltern kann in einem solchen Modell eine ambivalente sein. Einerseits sind sie wichtige Teile eines sozialen Netzwerks, das selbständiges Wohnen unterstützen kann. Andererseits sollte ihre Involvierung nicht so stark sein, dass lebensgeschichtlich notwendige Ablösungsprozesse behindert werden. Die Rolle der Eltern ist damit eine fundamental andere als etwa im Kindesalter, wenn es um schulische Integration geht. Erfahrungen gemeindenahen Wohnens und angepasste Techniken zur Begleitung wurden wiederholt beschrieben (Hähner u.a. 2005; Theunissen 2009). Unter den Begriffen „community living“, „community care“ und „community inclusion” wurden in Folge der Deinstitutionalisierungsdebatte der 1970er Jahre neue Konzepte gemeindenahen Wohnens entwickelt, welche die Sicht der Betroffenen Ernst nehmen und eine bürgerzentrierte Netzwerkarbeit betreiben (Theunissen 2009). Auf der Grundlage dieser Entwicklungen, möchte ich abschließend versuchen eine Perspektive für zukünftige Entwicklung aufzuzeigen. Leitend sollen dabei die Prinzipien gesellschaftlicher Inklusion, der Teilhabe am Leben in der Gemeinde sowie Möglichkeiten eines selbstbestimmten Lebens sein. Ich werde dabei Konjunktive wie „sollten“, „könnten“ oder „müssten“ verwenden, auch weil es eher eine Auflistung von Optionen, Möglichkeiten und Wünschen ist, denn eine Beschreibung bereits vorhandener Maßnahmen. Das was ich als Option vorschlagen möchte, nenne ich „Assistenzagentur für gemeindenahes und selbstbestimmtes Wohnen“. Ich könnte genauso gut einen anderen Begriff vorschlagen. Dies sollte eine mit Personalressourcen ausgestattete Einrichtung innerhalb der Gemeinde (bzw. des Wohnviertels) sein, bei der sich nach Bedarf notwendige Hilfen zukaufen lassen wie persönliche Assistenz im Alltag aber auch fachliche Beratung, Hilfe und Krisenintervention. Die Bereitstellung von Assistenzdienstleistungen sollte öffentlichen Geldgebern gegenüber eingefordert werden, als Einlösung der Rechte, die sich aus der UN-Konvention ergeben. Assistenzagenturen könnten unterschiedliche Wohnformen unterstützen wie z.B.: - das selbständige Wohnen in der Einzelwohnung - das Wohnen in einer Paarbeziehung - das Wohnen von Eltern(-teilen) mit Kindern - Wohnen in einer Wohngemeinschaft - Wohnen für alte Menschen mit Behinderung mit angepassten Hilfeleitungen Aufgaben einer Assistenzagentur könnten (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) in folgenden Bereichen liegen: - Aquirierung von Wohnraum - Bereitstellen persönlicher Assistenz - Beratung und Hilfe bei alltäglichen Problemlagen (auch peer-counselling) - Hilfen, Beratung und therapeutische Hilfen in Krisensituationen Der Vorteil dieses Modells liegt auch darin, dass Ressourcen bei Bedarf punktgenau eingesetzt werden könnten. So könnten in der Anfangsphase einer Wohneinheit verstärkt Ressourcen investiert werden, die sich zu einem späteren Zeitpunkt in andere Felder umleiten ließen. Es ließe sich aber auch eine Konzentration auf Orte erheblichen Hilfebedarfs durchführen, bei gleichzeitiger Ausblendung von Maßnahmen, die aufgrund der Selbständigkeit von Bewohner/innen überflüssig geworden sind. Die im betreuten Wohnen gelegentlich beobachtbaren Strukturen von „Überversorgung“ (aber auch von Ressourcenmangel bei individuell hohem Bedarf) ließen sich hier vermeiden. Die Organisationsform könnte auf andernorts bewährte Instrumente wie Nutzerinnenvertretung oder Fachbeirat zurückgreifen. Die gegenwärtigen Regelungen des Sozialrechts sind diesen Konzepten noch nicht förderlich. Gleichzeitig existieren auch europaweit nur fragmentarische Erfahrungen mit vergleichbaren Modellen. Literatur: Biewer, Gottfried (2009): Grundlagen der Heilpädagogik und Inklusiven Pädagogik. Bad Heilbrunn: Klinkhardt (UTB) DIMDI/ WHO (2005): Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit. Neu-Isenburg: MMI Hähner, Ulrich/ Niehoff, Ulrich/ Sack, Rudi/ Walther, Helmut (2005): Kompetent begleiten: Selbstbestimmung ermöglichen, Ausgrenzungen verhindern! Die Weiterentwicklung des Konzepts „Vom Betreuer zum Begleiter“. Marburg: Lebenshilfe Jerg, Jo (2001): Leben in Widersprüchen. Lebensweltorientierte integrative Wohngemeinschaft. Reutlingen: Diakonie Schildmann, Ulrike (1997): Integrationsprinzip und Normalisierungsprinzip – ein kritischer Vergleich. In: Zeitschrift für Heilpädagogik, 48 (3), 90-96 Theunissen, Georg (2009): Empowerment und Inklusion behinderter Menschen. Eine Einführung in Heilpädagogik und Soziale Arbeit. 2. Auflage. Freiburg i.B.: Lambertus United Nations (2007): Convention on the Rights of Persons with Disabilities and Optional Protocol. New York: UN